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BGH - Entscheidung vom 14.02.2012

3 StR 389/11

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 StR 389/11

DRsp Nr. 2012/6328

Einstellung eines Strafverfahrens auf Antrag des Generalbundesanwaltes gem. § 154 Abs. 2 StPO

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Juli 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 14.07.2011