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BGH - Entscheidung vom 11.01.2012

4 StR 591/11

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 241
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 304

BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 4 StR 591/11

DRsp Nr. 2012/3097

Einstellung des Verfahrens bei Verurteilung eines Angeklagten wegen Bedrohung zum Zwecke der Beutesicherung gegenüber einem Raubopfer

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. August 2011 wird

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte W. wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StGB § 241 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes" und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt offen, ob die gegenüber dem Raubopfer geäußerte Drohung des Angeklagten zum Zwecke der Beutesicherung erfolgte. In diesem Falle käme der Bedrohung nach § 241 StGB gegenüber der Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106 ; Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542 , 544).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei die erfolgte Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11). Hingegen hat die Angabe der mittäterschaftlichen Begehungsweise zu unterbleiben (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 260 Rn. 24 m.w.N.). Das Entfallen der für die Bedrohung verhängten Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 17.08.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 304