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BGH - Entscheidung vom 22.02.2012

II ZR 233/09

Normen:
AktG § 247 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen II ZR 233/09

DRsp Nr. 2012/5122

Einhaltung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Festsetzung eines Teilstreitwerts

Tenor

Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist verspätet. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG ). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2010 die Revision des Klägers verworfen. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts erst am 12. Oktober 2011 gestellt.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 78/04
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 100/08