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BGH - Entscheidung vom 07.11.2012

2 StR 331/12

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 2 StR 331/12

DRsp Nr. 2012/22859

Eigene Entscheidung des BGH über einen geänderten Strafausspruch bei Änderung des Schuldspruches

Für die Frage der Verjährung (hier: den Tatzeitpunkt) gilt der in-dubio-Grundsatz.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. März 2012

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,

b)

im Strafausspruch zu Fall II. 16 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"I.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat ergeben, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil des Kindes M. S. im Fall II 16 der Urteilsgründe entfällt, da in diesem Fall Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ) eingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist hier von einer Tatzeit 1. April 1999 auszugehen mit der Folge, dass die Tat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007; 1. April 2004) bereits verjährt war (siehe UA S. 21).

Im Übrigen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch.

II.

Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II 16 der Urteilsgründe aus, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 174 StGB ausdrücklich strafschärfend gewertet. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH NStZ-RR 2002, 97; NStZ-RR 2010, 194; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2, Meyer-Goßner StPO 55. Auflage § 354 Rn 27). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Mit Blick auf die in den Fällen 4 bis 15 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (UA S. 23) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II 16 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB ) statt auf die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen. Angesichts der Summe der Einzelstrafen ist auch auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten im Fall II 16 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Strafausspruch im Übrigen ist ohne Rechtsfehler. Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängten Einzelstrafen und die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 28.03.2012