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BGH - Entscheidung vom 23.02.2012

IX ZB 267/10

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 267/10

DRsp Nr. 2012/4931

Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters als ausreichendes Mittel sowohl zur Darstellung eines Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 23. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4 , 6 , 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Auch die mittelbare Bezugnahme auf einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft genügt den Anforderungen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO). Gleiches gilt für eine im anhängigen Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung, mit der dem Schuldner die Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wird. Durch diese zulässige Bezugnahme hat der Gläubiger den Versagungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

2. Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus §§ 20 , 97 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen, wenn der Schuldner Gegenstände, die sich in seinem unmittelbaren Besitz befinden, an den Insolvenzverwalter nicht unverzüglich herausgibt (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - IX ZB 149/10, Rn. 2 n.v.). Für den werthaltigen Pkw des Schuldners ist dies offensichtlich. Der Senat hat ferner entschieden, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 4). Die hieraus folgenden Auskunftspflichten sind unverzüglich und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen.

3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 Rn. 10). Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Landshut, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 61/03
Vorinstanz: LG Landshut, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 2982/10