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BGH - Entscheidung vom 06.03.2012

1 StR 557/11

Normen:
StPO § 52
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 1 StR 557/11

DRsp Nr. 2012/5256

Beweisbehauptung als Voraussetzung für einen Beweisantrag

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 9. Juni 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Zur Verfahrensrüge des Angeklagten J. , die darauf gestützt ist, der Antrag, die Verteidigerin eines Mitangeklagten "zu dem Schreiben" zu vernehmen, sei nicht berücksichtigt worden, bemerkt der Senat: Es liegt kein Beweisantrag vor, weil keine Beweisbehauptung genannt ist. Da dem Revisionsvorbringen der Inhalt des Schreibens nicht zu entnehmen ist, kann die Rüge auch nicht in eine Aufklärungsrüge umgedeutet werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 52 ; StPO § 349 Abs. 2 ;