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BGH - Entscheidung vom 16.05.2012

IV ZR 117/11

Normen:
ZPO § 78
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen IV ZR 117/11

DRsp Nr. 2012/15934

Bestehen des Anwaltszwangs bei Erhebung einer Anhörungsrüge vor dem BGH

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 ; ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die von den Klägern erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht binnen einen Monats von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 7). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321a Rn. 13). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 300/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 113/09