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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

IX ZB 276/11

Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
InsO § 64 Abs. 3 Satz 1
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
InsO § 64 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
BB 2012, 2637
DB 2012, 6
DZWIR 2012, 529
MDR 2012, 1373
NJW 2012, 8
NZI 2012, 886
WM 2012, 2160
ZIP 2012, 2081
ZInsO 2012, 2099

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 276/11

DRsp Nr. 2012/20009

Beschwerdebefugnis eines Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.370,03 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 64 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7 , 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO , Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ).

2. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.

Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerdebefugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO . Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57 , 59 InsO ) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f).

3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO , § 574 Abs. 2 ZPO ).

a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten.

Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO begründen.

Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdebefugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die Beschwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO , und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42 , 43 f).

b) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beauftragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts obliegt in erster Linie diesem selbst.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Hamburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 14/10
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 826 T 13/11
Fundstellen
BB 2012, 2637
DB 2012, 6
DZWIR 2012, 529
MDR 2012, 1373
NJW 2012, 8
NZI 2012, 886
WM 2012, 2160
ZIP 2012, 2081
ZInsO 2012, 2099