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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

IX ZR 149/10

Normen:
ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 149/10

DRsp Nr. 2012/13952

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über Schadenersatz nach einen ärztlichen Behandlungsfehler

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 287 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Senats, wonach eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, für die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht (BGH, Urteil vom 20. März 2008 IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 20; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1225 mwN), nicht verkannt. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, konnte das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, in tatrichterlicher Würdigung der eingehenden Ausführung des Sachverständigen annehmen.

2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorlag, eine weitergehende Sachaufklärung für notwendig ansieht, verkennt sie den Anwendungsbereich des § 287 ZPO und die hierfür geltenden Erleichterungen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1202).

3. Die von der Beschwerde hinsichtlich des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 325/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 88/08