BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 107/10
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Nichtverletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und bei Fehlen eines Verstoßes gegen ein Willkürverbot durch die Entscheidung des Berufungsgerichts
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.029,15 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007 ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Abmahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.