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BGH - Entscheidung vom 28.08.2012

XI ZR 236/12

Normen:
ZPO § 522 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen XI ZR 236/12

DRsp Nr. 2012/18268

Beschwer über 20 000,- EUR als Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.445,14 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 3 ; ZPO § 544 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 aaO).

Vorinstanz: LG Dresden, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3224/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1346/11