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BGH - Entscheidung vom 27.03.2012

5 StR 103/12

Normen:
StGB § 23
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 213

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 277
NStZ-RR 2013, 267

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 103/12

DRsp Nr. 2012/8098

Beschwer eines Angeklagten durch die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 23 ; StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 213 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221 , 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.

Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213 , 23 , 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch - wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-

geben sind - nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend - nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags - dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.10.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 277
NStZ-RR 2013, 267