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BGH - Entscheidung vom 10.01.2012

5 StR 480/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 480/11

DRsp Nr. 2012/2257

Beschwer des Angeklagten bei nicht näherer Prüfung eines versuchten oder gar vollendeten Kapitalverbrechens durch das Strafgericht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 22.06.2011