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BGH - Entscheidung vom 01.03.2012

3 StR 460/11

Normen:
StPO § 154a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 3 StR 460/11

DRsp Nr. 2012/6125

Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des Schuldspruchs i. R. der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2011 wird

a)

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Betrug im Fall II. 1. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Betrug im Fall II. 1. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO ). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, der auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dahin klargestellt wurde, dass die gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen steht.

2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen des Betruges im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfallen wäre. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Das Landgericht hat neben dem Sich-Verschaffen von drei Kreditkarten und der professionellen Vorgehensweise zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er durch die Betrugstaten den Besitz von Waren im Verkaufswert von über 5.000 € erlangte, der auch durch die Fälle II. 2. - 13. erreicht ist.

3. In der Beschränkung der Strafverfolgung und der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen des Verfahrens zu belasten.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 14.09.2011