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BGH - Entscheidung vom 20.11.2012

VI ZB 4/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen VI ZB 4/12

DRsp Nr. 2012/22976

Berücksichtigung des Einwands der Rechtsmissbräuchlichkeit der durch getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

Der Einwand, die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. September 2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. August 2010 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 510,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2010 festgesetzt werden.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 389,21 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der zwischenzeitlich verstorbene Antragsteller nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten Artikels über die Hochzeit seines Sohnes in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 7. August 2010 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung von vier Lichtbildern in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 15.000 € fest. In einem gesonderten Verfahren ebenfalls vor dem Landgericht Berlin erwirkte der Antragsteller wegen desselben Artikels eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung bestimmter Passagen der Wortberichterstattung untersagt wurde.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG -VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 899,40 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Der Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (45.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.530,58 € angefallen, die nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu 1/3, d.h. in Höhe von 510,19 €, auf das vorliegende Verfahren entfalle. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 , 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 ; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, [...] Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt) mwN).

b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 , Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311 , 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO , 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO , 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO , § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).

bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO, Rn. 48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Münch-KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/ Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).

c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die vom Antragsteller in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassungsansprüche ergeben sich aus demselben Lebenssachverhalt - der Veröffentlichung des bebilderten Artikels in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 7. August 2010 - und sind sowohl gleichartig als auch gleichgerichtet. Ihre Geltendmachung diente in beiden Fällen dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch einen rechtswidrigen Eingriff in seine Privatsphäre für die Zukunft zu unterbinden. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Antragsteller seine Ansprüche in seinen am selben Tag unter demselben Aktenzeichen verfassten und im Wesentlichen gleichlautenden Abmahnschreiben ausdrücklich gestützt. Auch seine am selben Tag verfassten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte er übereinstimmend damit begründet, dass die Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletze, weil sie sein Privatleben in rechtswidriger Weise öffentlich mache. Die Ansprüche stehen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Dies ergibt sich daraus, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Artikels war, die beanstandeten Lichtbilder der Illustration der Wortberichterstattung dienten und ihr Informationsgehalt unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln war (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 35; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362 Rn. 21 ff.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).

Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen dieselbe Antragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn. 21). Entgegen der Auffassung des Antragstellers war eine getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch nicht wegen der Eilbedürftigkeit erforderlich. Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin mit Abmahnschreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. August 2010 jeweils eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 20. August 2010 setzen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegnerin bei einer einheitlichen Abmahnung eine verlängerte Prüfungsfrist hätte eingeräumt werden müssen.

Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren gegen die Antragsgegnerin geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, [...] Rn. 12 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, [...] Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), jeweils mwN). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 174).

Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in Höhe von 1.530,58 € entstanden. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 45.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von 15.000 € und 30.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 , 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV von 1.266,20 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV in Höhe von 20 €, also insgesamt 1.286,20 € netto = 1.530,58 € brutto. Auf das vorliegende Verfahren wäre damit nur ein Kostenanteil von 510,19 € entfallen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 659/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 197/10