BGH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 48/12
Berücksichtigung der deutlichen Verminderung des Wirkstoffgehalts eines Betäubungsmittels durch Streckungen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach festgestellter Streckung der weiterverkauften Betäubungsmittel im Fall 3 und Sicherstellung noch ungestreckter, anschließend untersuchter Betäubungsmittel im Fall 4 wäre in den ersten drei Fällen jeweils eine deutlichere Verminderung des Wirkstoffgehalts durch Streckungen zu erwägen gewesen. Der Senat schließt jedoch angesichts der Bemessung der unter Berücksichtigung der jeweiligen Handelsmengen und der Sicherstellung vor der letzten Lieferung schlüssig aufeinander abgestimmten Einzelstrafen und im Blick auf die insgesamt sehr maßvolle Bestrafung letztlich aus, dass sich die Einzelstrafaussprüche in den ersten drei Fällen maßgeblich an den hierfür im Urteil bezeichneten bedenklich hoch bemessenen Wirkstoffmengen orientiert haben.