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BGH - Entscheidung vom 16.05.2012

III ZB 63/10

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen III ZB 63/10

DRsp Nr. 2012/10545

Berichtigungsbeschluss zur Entscheidung des BGH v. 28.03.2012, AZ: III ZB 63/10

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. April 2012 angesprochenen Rügen, bezüglich derer der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Vorinstanz: KG Berlin, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sch 2/10