BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen XII ZR 44/10
DRsp Nr. 2012/10164
Berichtigung eines Senatsurteils wegen offensichtlichen Schreibfehlers
Tenor
Das Senatsurteil vom 14. März 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 15 in Randnummer 32 dahin berichtigt, dass der Satz:
"So würde die Haftungsfreistellung etwa dann entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre [...] "
nunmehr
"So würde die Haftungsfreistellung etwa dann nicht entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre [...] " lautet.
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