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BGH - Entscheidung vom 23.01.2012

IX ZB 229/09

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 229/09

DRsp Nr. 2012/3914

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO ) von Amts wegen in den Gründen unter 2. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... richtig .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... lauten muss.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Bonn, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IN 151/04
Vorinstanz: LG Bonn, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 271/05