BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen V ZB 18/11
DRsp Nr. 2012/2294
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Tenor
Der Beschluss vom 6. Oktober 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf Seite 9 des Umdrucks gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz ...
Vorinstanz: AG Neuss, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 K 35/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 189/10
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