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BGH - Entscheidung vom 18.01.2012

V ZB 18/11

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen V ZB 18/11

DRsp Nr. 2012/2294

Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

Der Beschluss vom 6. Oktober 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf Seite 9 des Umdrucks gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz ...

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Neuss, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 K 35/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 189/10