BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 382/12
DRsp Nr. 2012/21380
Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Tenor
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
Ziffer 1 b) der Beschlussformel lautet:
"in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass ... schuldig ist, der Angeklagte Ö. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen."
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