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BGH - Entscheidung vom 31.01.2012

3 StR 419/11

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 419/11

DRsp Nr. 2012/3940

Berichtigung eines Beschlusses

Tenor

Der Beschuss des Senats vom 20. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass es in Randnummer 3 der Entscheidungsgründe heißen muss: "mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 27 , 49 Abs. 1 StGB vorliegt".