BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 419/11
DRsp Nr. 2012/3940
Berichtigung eines Beschlusses
Tenor
Der Beschuss des Senats vom 20. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass es in Randnummer 3 der Entscheidungsgründe heißen muss: "mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 27 , 49 Abs. 1StGB vorliegt".