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BGH - Entscheidung vom 22.02.2012

1 StR 601/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 1 StR 601/11

DRsp Nr. 2012/6339

Berichtigung des Urteils und Änderung der Kostenentscheidung auf die Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ), dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und, soweit er freigesprochen ist, die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 04.07.2011