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BGH - Entscheidung vom 20.03.2012

XI ZB 27/11

Normen:
RVG Nr. 3100 VV
RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV
RVG § 15a

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen XI ZB 27/11

DRsp Nr. 2012/6807

Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit im Verfahren der Kostenfestsetzung

1. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eine titulierte Geschäftsgebühr auf die von einem Rechtsanwalt verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist wie die Verfahrensgebühr. 2. § 15a RVG wirkt sich auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.071 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG § 15a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.

Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2008 an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 3.308,20 € zu zahlen; zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht Hamm in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für die erste Instanz beantragt und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 hat er auch für die zweite Instanz die Festsetzung einer ungekürzten Verfahrensgebühr beantragt. Im darauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2010 hat das Landgericht die Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht abgeholfen und mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2011 weitere 1.071 € mit der Begründung festgesetzt, eine Anrechnung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2011 aufgehoben und den Zustand wieder hergestellt, der gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2010 bestanden hatte. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2010 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO ) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils [...]), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils [...]).

1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, [...]).

Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils [...]) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Im Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten sogar ausdrücklich unter Nr. 5 gesondert tituliert.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.

Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, [...]). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, [...]). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 , 530 mwN).

Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, [...]).

Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, [...]). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, [...] Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14).

Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Hagen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 443/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 194/11