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BGH - Entscheidung vom 03.04.2012

3 StR 10/12

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 3 StR 10/12

DRsp Nr. 2012/8311

Beibehaltung des Gesamtstrafenausspruchs trotz Einstellung eines Teils des Verfahrens

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. September 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat 41) der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 40 Fällen verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 40 Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate als verbüßt gelten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat 41) der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von achtzehnmal einem Jahr, vierzehnmal einem Jahr und drei Monaten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 27.09.2011