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BGH - Entscheidung vom 28.03.2012

III ZR 170/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen III ZR 170/11

DRsp Nr. 2012/8117

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu 35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 und 2 ZPO ).

Der Streitwert beträgt 126.926,96 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar sei. Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund für die Zulassung der Revision.

Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 26/08
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 28/10