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BGH - Entscheidung vom 07.05.2012

IX ZB 26/12

BGH, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 26/12

DRsp Nr. 2012/9028

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 ist unbegründet. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Der Vortrag der Klägerin greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Aus diesem Grund veranlasst auch die Gegenvorstellung zu keiner abweichenden Entscheidung.

Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Auch sieht der Senat sich nicht veranlasst, den durch die Klägerin beantragten Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof zu entsprechen.

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 22/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 52/11