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BGH - Entscheidung vom 12.03.2012

IX ZB 21/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 21/12

DRsp Nr. 2012/6173

Auslegung eines Schreibens als Rechtsbeschwerde bei Abzielen des Schreibens auf die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 59,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es auf eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ). Ein solches Ziel wäre allenfalls mit einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde zu erreichen. Diese ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG München, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 182 C 26603/11
Vorinstanz: LG München I, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 26214/11