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BGH - Entscheidung vom 24.10.2012

4 StR 377/12

Normen:
StPO § 267 Abs. 3 S. 1
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 StR 377/12

DRsp Nr. 2012/21988

Aufhebung und Zurückverweisung eines Strafurteils wegen fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten und Besitz des Angeklagten aufgefundenen Marihuanas

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe fehlen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten bzw. im Besitz des Angeklagten aufgefundenen Marihuanas. Ohne diese Angabe vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 345/02 - und vom 27. April 2004 - 3 StR 116/04, StV 2004, 602 ).

In den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht den Umstand, dass das Amphetamin und das Kokain sichergestellt worden sind, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ). Es stellt aber grundsätzlich einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220 , und vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153 ). Im Fall 12 der Urteilsgründe kommt hinzu, dass der Drogenversand den Ermittlungsbehörden aus der Telefonüberwachung bekannt war.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die an sich nicht unangemessenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesen Rechtsfehlern beruhen.

Vorinstanz: LG Münster, vom 29.06.2012