BGH, Anerkenntnisurteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI ZR 298/11
DRsp Nr. 2012/16561
Aufhebung eines Urteils auf die Revision des Klägers
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2011 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 zuzüglich 83,54 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 455,63 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 05.10.2011
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