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BGH - Entscheidung vom 05.07.2012

VI ZR 299/11

BGH, Anerkenntnisurteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI ZR 299/11

DRsp Nr. 2012/16562

Aufhebung des Urteils auf die Revision

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2009 zuzüglich 83,54 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 381,57 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 05.10.2011