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BGH - Entscheidung vom 27.06.2012

2 ARs 223/12; 2 AR 139/12

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 2 ARs 223/12; 2 AR 139/12

DRsp Nr. 2012/15427

Aufhebung des Abgabebeschlusses des Amtsgerichts

Tenor

1.

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben.

2.

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an den Senat folgendes ausgeführt:

"Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben, da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei. Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am 23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012 bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt (Sachakte Bl. 223, 228).

Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993 - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren, dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht angenommene Zuständigkeit die Revision begründen kann (Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Bielefeld - Jugendschöffengericht, vom 17.01.2012
Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Köln, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 650 Ls 20/12