Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.02.2012

2 StR 460/11

Normen:
StGB § 20
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 2 StR 460/11

DRsp Nr. 2012/6793

Aufhebung der Einzelstrafaussprüche auf die Revision des Angeklagten

Dass eine Persönlichkeitsstörung in Bezug auf Gewalt gegen Personen keine Bedeutung für das Steuerungsvermögen hat, schließt nicht aus, dass dies bei Gewalt gegen Sachen anders zu beurteilen ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Juni 2011 im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.1, 2, 9 und 10 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 20 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, wegen Diebstahls, wegen einer tateinheitlich in vier Fällen begangenen Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen Hausfriedensbruchs in vier tateinheitlichen Fällen sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt, die in ihrer Ausprägung (vor allem fehlende Empathie, prägnant andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normregeln und Verpflichtungen, sehr geringe Frustrationstoleranz für aggressives und gewalttätiges Verhalten) das in § 20 StGB genannte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt. Gleichwohl ist es davon ausgegangen, dass tatbezogen der von dieser Persönlichkeitsstörung ausgehende Impuls - seinem quantitativen und qualitativen Grade nach - nicht so ausgeprägt gewesen sei, dass die Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten nachhaltig beeinflusst gewesen sei (UA S. 29). Der Angeklagte habe während der Tatausführung rationale und durchaus folgerichtige Entscheidungen treffen können. So sei er in der Lage gewesen, sich sogar noch im Zorn etwaiger Tätlichkeiten gegen seinen Streitgegner bewusst zu enthalten.

Dies hält jedenfalls in den Fällen II.1, 9 und 10 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Diese Fälle, die jeweils zu Verurteilungen wegen Sachbeschädigung geführt haben, sind dadurch charakterisiert, dass den eigentlichen Taten Streit mit Personen vorangegangen ist, auf die der Angeklagte - um sich abzureagieren und eine körperliche Gewaltanwendung gegenüber dem Kontrahenten zu vermeiden - mit Sachbeschädigungen reagiert hat (UA S. 7, 12, 13). Der Angeklagte hat insoweit geltend gemacht, er sei jeweils völlig "ausgerastet", habe - um Schlimmeres zu verhindern - Gewalt gegen Sachen gerichtet und habe sich im Zorn nicht mehr beherrschen können (UA S. 19). Diese Einlassung des Angeklagten, die in der äußeren Tatgestaltung ihren Niederschlag findet, lässt sich nicht ohne Weiteres mit der Überlegung des Landgerichts ausräumen, der Angeklagte habe rationale Entscheidungen treffen können, indem er sich Tätigkeiten gegenüber seinen Streitgegnern bewusst enthalten habe. Denn diese Erwägung belegt zwar, dass der Angeklagte in der Lage war, sein Verhalten im Hinblick auf Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen zu reflektieren und zu steuern, verstellt aber den Blick auf die in diesen Fällen eigentlich maßgebliche Frage, ob ihm dies auch hinsichtlich der von ihm angewendeten Gewalt gegen Sachen (noch) möglich war. Es ist angesichts der festgestellten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten einerseits und der Zielrichtung seines Handelns, sich abreagieren zu wollen, andererseits aber nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass seinem Handeln jedenfalls insoweit ein zwanghaftes Moment innewohnte, das er nur noch begrenzt zu steuern in der Lage gewesen sein könnte. Da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen war, ob sich das Landgericht mit dieser Frage überhaupt befasst hat, war in den genannten Fällen der Strafausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch bleibt unberührt, der Senat schließt aus, dass die Steuerungsfähigkeit in diesen Fällen gänzlich entfallen sein könnte.

2. Der Senat hat wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs auch den Strafausspruch im Fall II.2 aufgehoben. Anlass, dies auf weitere Taten zu erstrecken, hat der Senat nicht gesehen. Die weiteren Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist, weisen nicht die Besonderheiten wie die oben genannten Fälle auf; dass er insoweit nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht im Übrigen die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Vorinstanz: LG Gera, vom 06.06.2011