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BGH - Entscheidung vom 14.03.2012

XII ZB 436/11

Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 4
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 4

Fundstellen:
FamRB 2012, 175
FamRZ 2012, 856
FuR 2012, 481
MDR 2012, 852
NJW 2012, 1508

BGH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 436/11

DRsp Nr. 2012/7386

Anwendbarkeit des früheren Rechts zum Versorgungsausgleich auch nach dem 1. September 2009 im Verfahren der befristeten Beschwerde

Wenn ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich noch vor dem 1. September 2009 fortgeführt und nach dem seinerzeit geltenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, bleibt im Verfahren der befristeten Beschwerde auch nach dem 1. September 2009 weiterhin das frühere Recht anwendbar (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1 ; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 19. Juli 2006 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 29. Mai 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin Französin. Zuvor hatte das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 25. Januar 2008 abgetrennt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 14. April 2008 rechtskräftig.

Während der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. Juni 2006) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV Bund) erworben.

Daneben hat die Ehefrau in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung (Sécurité Sociale) Versorgungsanwartschaften erworben, deren Ehezeitanteil in einem vom Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachten mit einer monatlichen Rente in Höhe von 40,60 € ermittelt worden ist. Außerdem hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG erworben, deren ehezeitliches Deckungskapital sich auf 413,20 € beläuft und die nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten mit einer volldynamischen Monatsrente von 1,89 € in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Der Ehemann hat während der Ehezeit weitere Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der T. GmbH erworben, deren Ehezeitanteil sich auf ein Deckungskapital von 52.514 € beläuft. Insoweit hat der Versorgungsträger auf der Grundlage des neuen Rechts eine externe Teilung beantragt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 28. November 2008 auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts durchgeführt und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 261,19 € vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert. Es hat auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden Rechts die Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt und hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersvorsorge eine externe Teilung in die von der Ehefrau genannte Zielversorgung durchgeführt. Von einem Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der A. Lebensversicherungs-AG und in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht abgesehen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anwendung des seit dem 1. September 2009 geltenden Rechts zum Versorgungsausgleich.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war über die Beschwerde nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht ( FamFG ) und dem seit dem gleichen Zeitpunkt geltenden materiellen Recht ( Versorgungsausgleichsgesetz ) zu entscheiden. Dies folge daraus, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 vom Scheidungsverbund abgetrennt gewesen sei. Allerdings sei in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten, ob in Fällen, in denen in erster Instanz noch vor dem 1. September 2009 nach früherem Recht über den Versorgungsausgleich entschieden worden sei, in der Beschwerdeinstanz ein Übergang in das neue Recht möglich sei. Im Beschwerdeverfahren sei das neue Recht zum Versorgungsausgleich anwendbar. Abgesehen davon, dass infolge einer Anfechtung des Scheidungsausspruchs eine Wiederherstellung des Verbunds möglich sei, verbleibe eine einmal erfolgte Abtrennung vom Scheidungsverbund als Dauerzustand. Dieser führe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 111 Abs. 3 FamFG und des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ab dem 1. September 2009 zum Übergang ins neue Recht.

2.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Über den Versorgungsausgleich ist auch im Beschwerdeverfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu entscheiden.

a)

Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings auf die Übergangsvorschriften in Art. 111 FGG-RG und § 48 VersAusglG abgestellt. Danach sind in Verfahren, die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eingeleitet worden sind, grundsätzlich weiterhin die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ; § 48 Abs. 1 VersAusglG ). Auf Verfahren über den Versorgungsausgleich ist abweichend von diesem Grundsatz nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG , § 48 Abs. 2 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende Recht u.a. dann anwendbar, wenn das Verfahren am 1. September 2009 vom Scheidungsverbund abgetrennt war oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wird.

b)

Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich zu Unrecht nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht entschieden.

Zwar hatte das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich ursprünglich mit Beschluss vom 25. Januar 2008 vom Scheidungsverbund abgetrennt, weil es zunächst ein Sachverständigengutachten über die Bemessung der auszugleichenden Anrechte in Auftrag gegeben hatte. Es hat das Verfahren allerdings nicht ausgesetzt, sondern nach Eingang des Sachverständigengutachtens bereits mit Beschluss vom 28. November 2008 auch über den Versorgungsausgleich entschieden. In diesem Zeitpunkt war zweifelsfrei noch das frühere Recht anwendbar, weil die gesetzliche Neuregelung erst deutlich später in Kraft getreten ist. Auch das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts konnte seinerzeit nur nach § 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aF eingelegt und als befristete Beschwerde nach früherem Recht fortgeführt werden.

Gleichwohl ist für solche Fälle, in denen das Amtsgericht über einen abgetrennten Versorgungsausgleich noch zutreffend auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden hatte, in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob während des laufenden Beschwerdeverfahrens ab dem 1. September 2009 ein Wechsel des anwendbaren Rechts eintritt und nach welchem Recht das Oberlandesgericht ab diesem Zeitpunkt zu entscheiden hat.

aa)

Teilweise wird vertreten, dass auf ein nach früherem Recht abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich ab dem 1. September 2009 stets das neue Recht anwendbar ist, auch wenn das abgetrennte Verfahren noch während der Geltung des früheren Rechts wieder aufgenommen, in erster Instanz abgeschlossen und die Entscheidung mit der befristeten Beschwerde angefochten worden ist. Der eindeutige Wortlaut der Übergangsvorschriften stelle allein auf eine Abtrennung am 1. September 2009 ab und lasse keine abweichende Auslegung zu. Eine zuvor erfolgte Abtrennung bleibe dauerhaft erhalten, auch wenn das Verfahren in der Folgezeit weiter betrieben werde (so neben dem Beschwerdegericht auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 325 ; OLG Hamburg FamRZ 2010, 1440, 1441; OLG Jena FamRZ 2010, 1666 , 1667; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 731 f.; Schürmann FamRZ 2009, 1800, 1801 und Borth FamRZ 2009, 1965, 1966).

bb)

Nach einer anderen Auffassung bleibt im Beschwerdeverfahren das bis zum 31. August 2009 geltende frühere Recht weiterhin anwendbar, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach einer Abtrennung vom Scheidungsverbund schon in erster Instanz nach dem früheren Recht wieder aufgenommen oder sogar abgeschlossen worden war. Die Übergangsregelungen seien teleologisch zu reduzieren, weil der Gesetzgeber keinen Wechsel des anwendbaren Rechts während eines laufenden Verfahrens beabsichtigt habe (OLG Naumburg FamRZ 2010, 1444 und FuR 2010, 415; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 983 f.; OLG Brandenburg - 10 UF 18/10 - veröffentlicht bei [...]; jurisPK-BGB/Breuers 5. Aufl. § 48 VersAusglG Rn. 16.1; Götsche FamRB 2010, 218, 222 f.; Götsche ZfE 2010, 295, 296 und Weil FF 2010, 391, 393 f.).

cc)

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Allerdings ist der Gegenauffassung einzuräumen, dass es nach dem Wortlaut der Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG und § 48 Abs. 2 VersAusglG ) allein auf die Abtrennung des Verfahrens vom Scheidungsverbund ankommt und nicht darauf, ob das Verfahren weiter betrieben wird oder bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Weil die Abtrennung des Verfahrens auch dann fortbesteht, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach früherem Recht als abgetrennte Verbundsache weiter betrieben wird, wäre nach einer allein am Wortlaut der Übergangsvorschriften ausgerichteten Auslegung für solche Verfahren ab dem 1. September 2009 stets das neue Recht anwendbar (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2010, 983 f.; Schürmann FamRZ 2009, 1800, 1801 und Borth FamRZ 2009, 1965, 1966).

Eine solche allein am Wortlaut der Vorschriften ausgerichtete Auslegung würde allerdings dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung widersprechen. Deswegen ist im Rahmen der Auslegung der Übergangsregelungen eine teleo- logische Reduktion geboten, die jedenfalls zur Fortgeltung des früheren Rechts führt, wenn das Amtsgericht noch vor dem 1. September 2009 zutreffend auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden hatte und die befristete Beschwerde nach dem seinerzeit noch geltenden Recht eingelegt worden war.

(1)

Der Senat hat bereits entschieden, dass Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG und des § 48 Abs. 1 VersAusglG nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 , 101; vgl. auch BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 ; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 324 ; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1581 ; OLG Saarbrücken ZKJ 2010, 164; OLG Köln FamRZ 2009, 1852 und OLG Bremen - 3 W 38/09 - veröffentlicht bei [...]). Ein durchgängig betriebenes Verfahren soll im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung nach dem ursprünglich anwendbaren Recht fortgesetzt und zum rechtskräftigen Abschluss geführt werden. Während eines laufend betriebenen Verfahrens soll nach den Übergangsvorschriften grundsätzlich ein Wechsel des anwendbaren Rechts ausgeschlossen sein (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FG-RG Rn. 2).

(2)

Soweit die Übergangsvorschriften für vom Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich eine Anwendbarkeit des neuen Rechts vorsehen (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG und § 48 Abs. 2 VersAusglG ), ist dies darauf zurückzuführen, dass durch die gesetzliche Neuregelung ein Abschluss von Verfahren ermöglicht werden sollte, die nach dem früheren Recht noch nicht abschließend beschieden werden konnten. Das gilt insbesondere für Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG , die wegen der noch ausstehenden Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) nach § 628 Satz 1 ZPO aF vom Scheidungsverbund abzutrennen und auszusetzen waren, wenn nicht bereits ein Rentenfall vorlag (Borth FamRZ 2009, 1965, 1966). Weil das neue materielle Recht zum Versorgungsausgleich den Einmalausgleich aufgegeben hat und nach § 1 Abs. 1 VersAusglG die Ehezeitanteile der einzelnen Anrechte "jeweils" hälftig geteilt werden, können die genannten Verfahren jetzt abschließend beschieden werden. Mit der Übergangsregelung sollten deswegen insbesondere diese Verfahren dem neuen Recht zugeführt werden.

Entsprechend sah die Entwurfsfassung des § 48 Satz 2 VersAusglG vor, dass neues Recht nur dann anwendbar sein sollte, wenn ein abgetrenntes Verfahren über den Versorgungsausgleich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes entweder wieder aufgenommen oder sonst weiter betrieben wird (BT-Drucks. 16/10144 S. 16). Der abweichende Vorschlag des Bundesrates wollte sogar vollständig auf die Voraussetzung einer Abtrennung vom Scheidungsverbund verzichten und eine Anwendbarkeit des neuen Rechts stets dann herbeiführen, wenn ein Verfahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder aufgenommen oder sonst weiter betrieben wird (BT-Drucks. 16/10144 S. 119). Diesem Vorschlag des Bundesrates hat die Bundesregierung im Grundsatz zugestimmt. Es erscheine grundsätzlich sachgerecht, mit der Schaffung entsprechender Übergangsregelungen darauf hinzuwirken, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelungen "bereits anhängige, jedoch nicht aktiv betriebene Verfahren" im Falle der späteren Aufnahme möglichst der Anwendung des neuen materiellen und formellen Rechts unterliegen. Der Wechsel des anzuwendenden Rechts solle allerdings an die Beachtung verfahrensrechtlicher Mindeststandards und nicht an bloß faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien. Die entsprechende Übergangsregelung solle sich deswegen "lediglich auf solche Verfahren beziehen, die auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht wurden" (BT-Drucks. 16/10144 S. 127).

Erst die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages enthält die endgültige Fassung des § 48 Abs. 2 VersAusglG und weist ausdrücklich auf die insoweit erforderliche Parallelität von materiellem Recht und Verfahrensrecht hin. Mit der Anwendung des neuen Verfahrensrechts auch für abgetrennte Versorgungsausgleichssachen sollten insbesondere diejenigen praktisch wichtigen Fälle erfasst werden, in denen der Versorgungsausgleich abgetrennt wird, weil die Entscheidung hierüber die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern und dieser Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solche Verfahren würden in der Regel nicht formell ausgesetzt, sondern weiter betrieben, was tatsächlich jedoch wegen der Schwierigkeiten bei der Beibringung von Auskünften und der Ermittlung von Anrechten oft mit langen Bearbeitungszeiten verbunden sei, vor allem in Fällen mit Auslandsbezug. Es sei weder erforderlich noch praktikabel, in diesen Verfahren noch nach Jahren das bisherige Ausgleichssystem beizubehalten (BT-Drucks. 16/11903 S. 23, 57; vgl. auch Borth FamRZ 2009, 1965, 1966). Aus den abschließenden Fassungen der Übergangsregelungen lässt sich keine inhaltliche Änderung des ursprünglichen gesetzgeberischen Willens entnehmen. Vielmehr hat der Rechtsausschuss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vorschlag der Stellungnahme des Bundesrates entspricht und nur eine "andere Regelungstechnik" vorsieht (BT-Drucks. 16/11903 S. 56). Verfahren, die bereits in erster Instanz nach dem früheren Recht entschieden und nach diesem Recht im Verfahren der befristeten Beschwerde fortgeführt wurden, wollte der Gesetzgeber somit nicht dem neuen Recht unterwerfen.

(3)

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zum Übergangsrecht. Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG ) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache. Zur selbständigen Familiensache wird das abgetrennte Verfahren erst dann, wenn auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG nach neuem Recht fortzuführen ist (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 -FamRZ 2011, 635 ). Wenn das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des früheren Rechts bereits als Folgesache geführt worden war, spricht alles dafür, nicht nachträglich in diesen Status als abgetrennte Folgesache einzugreifen.

(4)

Für diese Auffassung sprechen auch die Vorschriften der §§ 111 Abs. 5 FGG-RG und des § 48 Abs. 3 VersAusglG . Danach ist das neue Recht zum Versorgungsausgleich abweichend von Abs. 1 der Vorschrift anwendbar, wenn am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Im Umkehrschluss lässt sich daraus entnehmen, dass im Beschwerdeverfahren das frühere Recht weiterhin anwendbar ist, wenn das Amtsgericht im ersten Rechtszug auf der Grundlage dieses Rechts bis zum 31. August 2010 entschieden hatte. Auch dies verdeutlicht den Grundsatz der Übergangsregelungen, ein bereits in erster Instanz nach dem früheren Recht abgeschlossenes Verfahren auch in den Rechtsmittelzügen nach diesem Recht fortzuführen.

(5)

Schließlich würde die abweichende Auffassung dazu führen, dass in Fällen, in denen das Amtsgericht vor dem 1. September 2009 zutreffend nach dem früheren Recht entschieden hatte, in abgetrennten Folgesachen stets neues Recht anwendbar wäre. Den Parteien würde in solchen Fällen auf der Grundlage des dann anwendbaren neuen Rechts eine Instanz verloren gehen.

Eine solche Folge ist dem Gesetz zwar nicht fremd (vgl. etwa BGH Urteile vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96 - NJW 1997, 2885 , 2886 und vom 4. Oktober 1985 - V ZR 136/84 - NJW-RR 1986, 356); ihr Ausnahmecharakter spricht aber eher für eine einschränkende Auslegung der Übergangsvorschriften.

(6)

Ob dies auch für Fälle gilt, in denen das Amtsgericht ein abgetrenntes Verfahren vor dem 1. September 2009 weiter betrieben aber noch nicht abschließend entschieden hatte, kann hier dahinstehen. Das Amtsgericht hatte vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 über den Versorgungsausgleich entschieden und auch das Beschwerdeverfahren war bereits zu einer Zeit eingeleitet, als das neue Recht noch nicht in Kraft getreten war. An diesem im Beschwerdeverfahren zunächst anwendbaren Recht ändert sich nach dem allgemeinen Grundsatz der Übergangsvorschriften durch das bloße Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nichts, zumal das Verfahren stets betrieben wurde und nicht ausgesetzt worden ist.

3.

Die auf der Grundlage des neuen Rechts ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist deswegen aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach Einholung ergänzender Auskünfte der Versorgungsträger auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts neu entscheiden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1099/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 21/09
Fundstellen
FamRB 2012, 175
FamRZ 2012, 856
FuR 2012, 481
MDR 2012, 852
NJW 2012, 1508