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BGH - Entscheidung vom 24.01.2012

II ZB 9/11

Normen:
ZPO § 233 Fd, Fe
ZPO § 233
ZPO § 233

Fundstellen:
AnwBl 2012, 370
FamRZ 2012, 545
MDR 2012, 362
NJW-RR 2012, 380
VersR 2013, 474
ZIP 2012, 896

BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen II ZB 9/11

DRsp Nr. 2012/6343

Anwaltsverschulden bei verspätetem Eingang eines Berufungsbegründungsschriftsatzes beim zuständigen Gericht durch Aufkleben eines falschen Adressaufklebers durch eine Büroangestellte

Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht eingeht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2011 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 11.857,58 €

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das ihm am 23. Juli 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 23. August 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. September 2010 begründet. Der an das Kammergericht gerichtete Berufungsbegründungsschriftsatz ist in einem an das Landgericht adressierten Umschlag am 23. September 2010 bei diesem und erst am 27. September 2010 beim Kammergericht eingegangen.

Mit seinem am 13. Oktober 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Übersendung an das Landgericht beruhe auf dem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten. Diese habe aus einer Registrierbox mit Adressaufklebern für die verschiedenen Berliner Gerichte aus den hintereinander liegenden Fächern für das Landgericht Berlin und für das Kammergericht den falschen Aufkleber gegriffen.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingerichtete Ausgangskontrolle sei unzureichend gewesen, und hat die Berufung demgemäß wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ), da der angefochtene Beschluss den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagt und seine Berufung verworfen.

a) Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO ). Er hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist auf einem schlichten Versehen der Kanzleimitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beruht, das dem Kläger nicht zuzurechnen ist.

Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies dieser am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist persönlich die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte T. , die seit mehr als 15 Jahren in seinem Büro beschäftigt ist, an, die erforderlichen Kopien der Anlagen zur Berufungsbegründung zu fertigen und den mit der Adresse des Kammergerichts versehenen Schriftsatz gemäß dieser Adressierung und der darüber in Fettdruck geschriebenen, unterstrichenen Anweisung "Per Justizbote" an das Kammergericht zu versenden. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Post an die Berliner Gerichte über den Zustelldienst "Justizbote" abgewickelt. Für die Zustellung gibt es vorgefertigte Adressaufkleber. Diese werden nach den weiteren Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Registrierbox im Sekretariat aufbewahrt. In der Box sind die Adressaufkleber der verschiedenen Berliner Gerichte durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennt. Die Adressaufkleber sind alphabetisch und dann nach Instanzen geordnet. Die mit dem Adressaufkleber versehenen Briefumschläge werden in einen der Kanzlei nahegelegenen Justizbotenbriefkasten geworfen.

Frau T. fertigte weisungsgemäß die Kopien, heftete das Original der Berufungsbegründung und die beglaubigte Abschrift zusammen und steckte sie in einen Briefumschlag. Dann versah sie versehentlich den Umschlag für den richtig adressierten Schriftsatz mit einem falschen Aufkleber. Den falsch adressierten Umschlag warf Frau T. persönlich in den Briefkasten. Da es sich um den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist handelte, versicherte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers um 19.55 Uhr telefonisch, ob Frau T. seine Anweisung ausgeführt habe.

Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei Frau T. um eine gewissenhafte und regelmäßig überprüfte Mitarbeiterin mit umfassender Berufserfahrung. Sie hat nach ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung im gesamten Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit noch nie eine gerichtliche Frist versäumt.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein schlichtes Büroversehen der Kanzleimitarbeiterin vor, das nicht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, wenn diese den richtig adressierten Schriftsatz in eine falsch adressierte Versandtasche einlegt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510; Beschluss vom 14. Juli 1994 VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958 ; Beschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 139/11, NJW-RR 2011, 1686 ). Das versehentliche Aufkleben eines falschen Adressetiketts ist damit vergleichbar. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass der Anwalt bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, das Adressieren der Briefumschläge zu kontrollieren hat.

3. Auf die vom Berufungsgericht beanstandete Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht an. Ein hier unterstelltes Organisationsverschulden wäre für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Auch eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Ausgangskontrolle (vgl. hierzu Born, NJW 2011, 2022, 2025) hätte es nicht verhindert, dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich den falschen Adressaufkleber auf dem für den Versand der Berufungsbegründungsschrift bestimmten Umschlag anbringt. Dieses Versehen war allein ursächlich für die Versäumung der Frist. Hätte die Mitarbeiterin die richtige Adresse angebracht, wäre die Frist gewahrt worden, zumal sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch vor Fristablauf telefonisch erkundigt hat, ob der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen worden war. Damit hat er alles Erforderliche getan, um die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen. Das Verschulden der Büroangestellten ist dem Kläger nicht zuzurechnen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/09
Vorinstanz: KG Berlin, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 170/10
Fundstellen
AnwBl 2012, 370
FamRZ 2012, 545
MDR 2012, 362
NJW-RR 2012, 380
VersR 2013, 474
ZIP 2012, 896