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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZB 213/11

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
InsO § 4

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 213/11

DRsp Nr. 2012/16086

Antrag eines Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; InsO § 4 ;

Gründe

Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 21. Mai 2012 zum Aktenzeichen IX ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 aus.

Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 InsO , § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt hat. Entgegen der Annahme des Schuldners ist der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 26. Januar 2012 von der Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ausgegangen. Es liegt demnach keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG , § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor.

Der Vortrag des Schuldners gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Vermeintliche sonstige Rechts- oder Grundrechtsverletzungen können im Anhörungsrügeverfahren nicht geltend gemacht werden.

Der Schuldner kann in dieser Sache nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben rechnen.

Vorinstanz: AG Lingen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 IN 14/11
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 301/11