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BGH - Entscheidung vom 19.03.2012

X ARZ 122/12

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 41

BGH, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen X ARZ 122/12

DRsp Nr. 2012/6195

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Ablehnung der Richter eines Berufungsgerichts wegen Befangenheit

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 41 ;

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt.

Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe - wie dies schon in allen früheren Beschwerdeverfahren geschehen sei - entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisanträge übergangen und möglicherweise eine vorsätzliche Rechtsbeugung begangen. Es sei damit zu rechnen, dass die schweren Rechtsfehler von den Richtern des Berufungsgerichts - die der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe - weiterhin gedeckt würden.

Der Antragsteller begehrt, ein anderes Oberlandesgericht mit der Durchführung und Entscheidung des Berufungsverfahrens zu betrauen.

II. Der Antrag bleibt erfolglos.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht begründet ist - in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist. Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO .

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur möglich, wenn alle Richter des an sich zuständigen Gerichts an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich verhindert ist ein Richter, wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach § 41 ZPO , von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wenn er erfolgreich gemäß § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall gegeben.

Dass der Antragsteller die Richter des Berufungsgerichts wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle Richter des Berufungsgerichts stattgegeben wird. Dies ist nicht geschehen und angesichts des Umstandes, dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789 ), auch nicht zu erwarten.

III. Eine persönliche Anhörung - die der Antragsteller ausdrücklich beantragt - ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen und im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO .