Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

IX ZB 213/11

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2012, 274

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 213/11

DRsp Nr. 2012/3488

Anspruch des Schuldners auf Mitteilung der Erfolgsaussichten eines Fremdantrags bei gleichzeitig gestelltem Eigenantrag

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. Oktober 2011 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ).

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 3). Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07, WM 2008, 1752 Rn. 4). Der Schuldner kann nicht verlangen, vor der Entscheidung über seinen Eigenantrag über die Erfolgsaussichten eines außerdem gestellten Fremdantrags unterrichtet zu werden. Falls der Schuldner meint, dass ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, darf er - zumal er dann einer Restschuldbefreiung nicht bedarf - einen Eigenantrag nicht stellen. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 7 ff). Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.

Vorinstanz: AG Lingen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 IN 14/11
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 301/11
Fundstellen
NZI 2012, 274