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BGH - Entscheidung vom 12.09.2012

5 StR 409/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 409/12

DRsp Nr. 2012/19627

Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe i.R.d. Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 16.05.2012