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BGH - Entscheidung vom 04.07.2012

5 StR 242/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 242/12

DRsp Nr. 2012/16067

Anrechnung auf die Freiheitsstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von über einem Jahr und drei Monaten

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 3. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

G r ü n d e

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt schon bis zum ersten Hauptverhandlungstermin eine Verfahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten vor. Da auch danach das Verfahren nicht zügig weitergeführt wurde, erachtet der Senat als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eine Anrechnung von sechs Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe für angemessen. Hierüber entscheidet er selbst, um eine neuerliche Verzögerung zu vermeiden.