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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

V ZB 28/12

Normen:
FamFG § 417 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen V ZB 28/12

DRsp Nr. 2012/14307

Anforderungen an einen zulässigen und begründeten Haftantrag zur Anordnung von Sicherungshaft zur Sicherung einer Abschiebung

Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Haftantrag ist nicht Genüge getan, wenn zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung - hier nach der Dublin-II-Verordnung - nur ausgeführt wird, es lägen keine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Zurückschiebung in der "maximalen gesetzlichen Festhaltefrist" nicht möglich sei, und nach derzeitigem Verfahrensstand sei die Zurückführung in das betreffende Land auch tatsächlich durchführbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum einen Feststellungen zu der Rückübernahmeverpflichtung des betreffenden Landes fehlen und zum anderen eine Haftdauer von lediglich sechs Wochen angeordnet worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgericht Passau vom 11. Januar 2012 und des Landgerichts Passau vom 10. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein am 17. Januar 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Januar 2012 von Österreich kommend in die Bundesrepublik ein. Einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass besaß er nicht, wohl aber eine für Ungarn gültige Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber. Nach seiner Festnahme betrieb die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Die Verfügung über die beabsichtigte Zurückschiebung wurde dem Betroffenen am 11. Januar 2012 mitgeteilt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens sechs Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Ein am 26. Januar 2012 gestellter Asylantrag ist ebenso erfolglos geblieben wie der am 27. Januar 2012 bei dem Verwaltungsgericht beantragte Eilrechtsschutz.

Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen im Wege der Bild- und Tonübertragung angehört und sodann die Beschwerde gegen die Haftanordnung zurückgewiesen.

Nach dem Ende des Haftdauer beantragt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass er durch den Haftanordnungsbeschluss und durch den Beschluss des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lag der Haftanordnung ein zulässiger und begründeter Haftantrag zugrunde. Es habe der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Die Zurückschiebung habe innerhalb der angeordneten Haftdauer erfolgen können. Die Minderjährigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung habe der Fortdauer der Haft nicht entgegengestanden, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung angekommen sei. Zudem hätten besondere Gründe vorgelegen, welche die Inhaftierung des minderjährigen Betroffenen gerechtfertigt hätten. Das Zurückschiebungsverfahren sei von der beteiligten Behörde mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Auch der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag habe der Fortdauer der Haft nicht entgegengestanden. Etwaige Verfahrensfehler im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens seien in der Beschwerdeinstanz geheilt worden; insbesondere sei der Betroffene nochmals persönlich angehört worden.

III.

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , Satz 2 FamFG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG ) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts und die des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 5 FamFG ). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82; Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 ).

b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, aaO). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83). In wie hier einem Verfahren der Zurückschiebungshaft gilt nichts anderes (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ).

c) Der Haftantrag der beteiligten Behörde genügte diesen Anforderungen nicht. Darin heißt es zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung nur, es lägen keine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Zurückschiebung in der "maximalen gesetzlichen Festhaltefrist" nicht möglich sei, und nach derzeitigem Verfahrensstand sei die Zurückführung nach Ungarn auch tatsächlich durchführbar. Damit ist nichts über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer von sechs Wochen gesagt. Die beteiligte Behörde hat somit keine Tatsachen mitgeteilt, anhand derer der Richter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung innerhalb der nächsten sechs Wochen hätte treffen können. Sie war nicht etwa entbehrlich. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Rückübernahmen nach der Dublin-II-Verordnung bei normalem Verfahrensgang davon auszugehen ist, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können, wenn festgestellt ist, dass der Mitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, Rn. 13, [...] [insoweit nicht abgedruckt in NwVZ 2011, 320]). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen fehlen Feststellungen zu der Rückübernahmeverpflichtung Ungarns; zum anderen ist eine Haftdauer von lediglich sechs Wochen angeordnet worden.

3. In der Beschwerdeinstanz hat die beteiligte Behörde den Begründungsmangel des Haftantrags nicht was für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 173/11, NJW 2011, 3792 , 3793 Rn. 4) geheilt. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 2 FamFG ).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO . Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.

Vorinstanz: AG Passau, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XIV B 9/12
Vorinstanz: LG Passau, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 15/12