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BGH - Entscheidung vom 02.02.2012

V ZB 190/11

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 72 Abs. 4
FamFG § 417 Abs. 2 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen V ZB 190/11

DRsp Nr. 2012/4423

Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag für die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft gegenüber einem ohne Aufenthaltstitel eingereisten Ausländer

1. Ein Betroffener ist in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt, wenn eine Haft gegen ihn nicht hätte angeordnet werden dürfen. 2. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. 3. Ist aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ersichtlich, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird, muss der Antrag auch die gebotenen Angaben zu dem notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft enthalten. Von einem solchen generellen Einvernehmen mögen zwar die beteiligten Behörden und Gerichte wissen. Einem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsbegründung eine Grundlage geben soll, ist das aber regelmäßig nicht bekannt.

Tenor

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet.

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

3.000 €.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 72 Abs. 4 ; FamFG § 417 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er in Norwegen erfolglos einen Asylantrag gestellt und sich anschließend in der Slowakei, Italien, Griechenland und der Türkei aufgehalten hatte, reiste er am 28. Februar 2011 aus Frankreich ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein und wurde von der Bundespolizei festgenommen.

Am 1. März 2011 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 1. Juni 2011 angeordnet. Am 25. März 2011 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen vorgelegen.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, [...]; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, [...]).

2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht.

a) Aus den ihm beigefügten Unterlagen war ersichtlich, dass gegen den Betroffenen seinerzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wurde. Gleichwohl enthielt der Antrag nicht die gebotenen Angaben zu dem nach § 72 Abs. 4 AufenthG notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 13 ff., [...]; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). Diese waren auch nicht entbehrlich, weil ein generelles Einvernehmen vorlag. Von einem solchen generellen Einvernehmen mögen zwar die beteiligten Behörden und Gerichte wissen. Dem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsbegründung eine Grundlage geben soll (Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, [...]), ist das aber regelmäßig nicht bekannt (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, Rn. 6, [...]).

b) Zudem fehlt die Angabe von Tatsachen zu der erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begründet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 7 und 14, [...]; Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 417 Rn. 15). Das ist hier nicht geschehen. Es wurde die Anordnung einer Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Zurückschiebung erforderlich war.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, [...]). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XIV 29/11
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 107/11