Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.08.2012

5 StR 311/12

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 311/12

DRsp Nr. 2012/17624

Anforderungen an die Erfüllung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. am 29. Mai 2012 erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO , weil die vom Angeklagten gefertigten Anlagen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, deren Inhalt zum Verständnis der Verfahrensrügen unerlässlich ist, der Niederschrift nicht beigefügt, geschweige denn in diese argumentativ eingearbeitet waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585 mwN).

Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. Dezember 2008 konnten bereits deshalb nicht gemäß § 55 StGB in die Verurteilung einbezogen werden, weil in jenes Urteil eine Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 2. August 2007 einbezogen worden war, das Zäsurwirkung entfaltete.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.

Die vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. abgegebenen Stellungnahmen des Angeklagten vom 5. Juli 2012 und 30. Juli 2012 lagen vor.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 17.02.2012