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BGH - Entscheidung vom 07.05.2012

5 StR 137/12

Normen:
StGB § 20
StGB § 21
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 137/12

DRsp Nr. 2012/10193

Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit eines Angeklagten wegen einer krankhaften seelischen Störung im Hinblick auf die Verurteilung wegen mehrfacher exhibitionistischer Handlungen

Die Erwägung, nach der das Leben des Angeklagten zeige, "dass er auf verschiedenste Bereiche bezogen durchaus in der Lage sei, gewisse Dinge zu bewältigen und vorhandene Defizite auszugleichen", ist zu unpräzise, um eine völlige Schuldunfähigkeit eines hirnorganisch stark beeinträchtigten und sexuell in erheblichem Maße verhaltensauffälligen Angeklagten auszuschließen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Chemnitz - Strafrichter - zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 20 ; StGB § 21 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der 67-jährige Angeklagte seit einem schweren Autounfall im Juni 1994 in seinem Geh- und Sprachvermögen stark eingeschränkt und leidet an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und einem "Versagen genitaler Reaktionen". Nachdem er zuvor ein straffreies, sozial eingeordnetes Leben geführt hatte, wurde er seit dem Jahr 2003 insgesamt viermal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu Freiheitsstrafen verurteilt; drei der Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Zugrunde lag den Verurteilungen, dass der Angeklagte - meist an öffentlichen Orten - vor Kindern an seinem entblößten Geschlechtsteil manipulierte oder dieses breitbeinig auf Bänken oder in der Straßenbahn sitzend zur Schau stellte. In allen Fällen wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht.

Der verfahrensgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Juni 2011 ohne Unterhose und mit einer kurzen Hose bekleidet, die im Schrittbereich ein großes Loch aufwies, auf der Bank einer Straßenbahnhaltestelle saß. Vor drei etwa 12-jährigen Mädchen, die dort warteten, nahm der Angeklagte seine Beine auseinander, so dass die Kinder sein unbedecktes Geschlechtsteil sehen konnten. Damit wollte der Angeklagte seinem trotz unfallbedingter Erektionsunfähigkeit noch vorhandenem Sexualverlangen nachkommen. Sachverständig beraten kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte dabei aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form eines psychosomatischen Syndroms erheblich in seiner Fähigkeit beeinträchtigt war, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.

2. Während die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatablauf rechtsfehlerfrei sind, hält der Schuldspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB ) ausgeschlossen hat, ist für das Revisionsgericht nicht ausreichend. Insoweit zitiert das angefochtene Urteil lediglich die Stellungnahme des Sachverständigen, nach der das Leben des Angeklagten zeige, "dass er auf verschiedenste Bereiche bezogen durchaus in der Lage sei, gewisse Dinge zu bewältigen und vorhandene Defizite auszugleichen, so dass er in seiner Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert sei, diese aber nicht aufgehoben sei" (UA S. 23). Diese Ausführungen sind zu unpräzise, um eine völlige Schuldunfähigkeit des hirnorganisch stark beeinträchtigten und sexuell in erheblichem Maße verhaltensauffälligen Angeklagten zu belegen. Hinzu kommt, dass das Urteil über das gegenwärtige Leben des Angeklagten so gut wie keine Feststellungen trifft.

Das neue Tatgericht wird mithin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen eine umfassende Prüfung einer möglichen Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorzunehmen haben.

3. Der Senat macht von § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht Chemnitz - Strafrichter - zurück. Maßregeln kommen nicht in Betracht. Der Strafrichter wird für den Fall erneuten Ausschlusses von Schuldunfähigkeit das Strafmaß für die von den Geschädigten durchweg nicht als bedrohend, sondern lediglich als anstößig empfundene, gemeinlästige Tat des schwerbehinderten Angeklagten erneut kritisch zu bedenken haben, eventuell auch unter dem Gesichtspunkt des § 47 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 StR 75/94, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Urteil vom 8. Mai 1996 - 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7) und des § 56 StGB , unter Bedachtnahme unter Umständen geeigneter Bewährungsweisungen.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 12.12.2011