Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

V ZB 257/11

Normen:
FamFG § 417 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 257/11

DRsp Nr. 2012/6791

Anforderungen an die Anordnung von Sicherungshaft

Tenor

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen erkannt worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 2. August 2011 von diesem Tag an den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Remscheid auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 1986 im Alter von knapp drei Jahren zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 wurde er wegen begangener Straftaten unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Nachdem im November 2007 die Abschiebung aufgrund schlechter Wetterverhältnisse gescheitert war, tauchte der Betroffene unter und wurde erst im Sommer 2011 wieder aufgegriffen. Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde die Haft zur Sicherung der Abschiebung für längstens zwei Monate angeordnet. Auf den Asylantrag des Betroffenen stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. September 2011 ein Abschiebungsverbot fest. Daraufhin wurde er am 19. September 2011 aus der Haft entlassen. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung ihn ab dem 3. September 2011 in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass ihn die Anordnung der Haft von Anfang an in seinen Rechten verletzt hat. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 5 AufenthG vor. Die angeordnete Haftdauer sei angemessen, da Passersatzpapiere hätten beschafft werden müssen. Ab dem 3. September 2011 sei die Haft jedoch rechtwidrig, da die beteiligte Behörde ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses hätte haben müssen.

III.

Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.

Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, [...]; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, [...]).

2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, [...]). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f., [...]).

3. Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Er beschränkt sich auf den nicht näher konkretisierten Hinweis, dass ein Zeitraum von zwei Monaten "nach hiesigen Einschätzungen für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung in den Kosovo benötigt" werde. Auf welcher Grundlage diese Einschätzung erfolgt, lässt sich dem Haftantrag nicht entnehmen. Es fehlen Ausführungen zu der üblichen Abschiebungsdauer in den Kosovo. Zudem verhält sich der Haftantrag nicht dazu, welche Zeit für die kurz vor Stellung des Haftantrags in die Wege geleitete Beschaffung eines Passersatzpapieres voraussichtlich benötigt wird und welche weiteren Maßnahmen zur Rückführung des Betroffenen erforderlich sind. Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte.

4. Die beteiligte Behörde hat das Versäumnis auch nicht, was für die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, [...]), nachgeholt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Stadt Remscheid zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, [...]). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Andernach, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 XIV 531/11
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 482/11