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BGH - Entscheidung vom 27.06.2012

III ZR 57/11

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen III ZR 57/11

DRsp Nr. 2012/14313

Anforderungen an den Umfang gerichtlicher Begründung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut in den Schriftsätzen vom 10. und 11. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 , Rn. 24).

Vorinstanz: LG Meiningen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 768/09
Vorinstanz: OLG Jena, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 276/10