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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZR /11

Normen:
InsO § 134

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR /11

DRsp Nr. 2012/18625

Anfechtung nach § 134 InsO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.834,35 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Kläger ist nicht in Verfahrensgrundrechten verletzt.

Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, scheidet im Übrigen eine Anfechtung nach § 134 InsO in derartigen Fällen schon deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auf die eigene Haftungsverbindlichkeit nach § 73 AO gezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 20, 35 f).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 751/10
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 39/11