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BGH - Entscheidung vom 30.05.2012

AnwZ (B) 1/12

Normen:
VwGO § 158 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/12

DRsp Nr. 2012/12420

Anfechtbarkeit einer vom Anwaltsgerichtshof getroffenen Kostenentscheidung

1. Eine vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, 2. Dasselbe gilt für einen wegen Erledigung der Hauptsache ergangenen Einstellungsbeschlussund für einen Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts. 3. Daher ist gegen entsprechende Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011, AGH 7/11, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 158 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach Erhebung der dagegen gerichteten Klage hob die Beklagte ihre Verfügung auf. Der Anwaltsgerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 29. August 2011, AGH 7/11, ausgesprochen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und eingestellt wird, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Geschäftswert auf 12.500 € festgesetzt.

Der Kläger hat dagegen beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben sowie die gesamten Kosten einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Ferner beantragt er, im Verfahren AGH 7/11 "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 876,00 € sofort aufzuheben" und im Verfahren AGH 36/11 des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 1.824,00 € sofort aufzuheben".

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine vom Anwaltsgerichtshof nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO . Dasselbe gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO für einen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wegen Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Einstellungsbeschluss (vgl. jeweils BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407 , 408; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Stand April 2006, § 161 Rn. 26) und nach § 194 Abs. 3 BRAO für die Festsetzung des Streitwerts. Daher ist gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011 ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ob im Übrigen § 112a Abs. 2 BRAO und die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs getroffenen Entscheidungen ausschließen, kann dahinstehen.

Auch gegen die vom Kläger als "Kostenentscheidungen" offenbar angegriffenen Kostenrechnungen vom 21. September 2011 (AGH 7/11) und vom 22. November 2011 (AGH 36/11) ist kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft, was sich jedenfalls aus § 193 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 , 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/11