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BGH - Entscheidung vom 05.07.2012

IX ZA 15/12

Normen:
GVG § 133
ZPO § 574

BGH, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen IX ZA 15/12

DRsp Nr. 2012/18608

Alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO ; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandgerichts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandgerichts vom 12. April 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 133 ; ZPO § 574 ;

Gründe

1.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde gegen die nach § 4d Abs. 1 , § 6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zutreffend beim Bundesgerichtshof eingelegt hätte, wäre diese jedoch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO , welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO , BGBl. I 2011 S. 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wirkt sich die Aufhebung des § 7 InsO nach der Übergangsvorschrift des § 103f Satz 1 EGInsO zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers aus, weil die angegriffene Beschwerdeentscheidung nach dem 27. Oktober 2011 ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9 f).

2.

Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Wx 2/12
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 444/11