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BGH - Entscheidung vom 24.04.2012

5 StR 118/12

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 118/12

DRsp Nr. 2012/9722

Änderung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz bei Feststellung des Übersteigens des Wertes des Erlangten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin geändert, dass der gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellte Betrag 57.068 € beträgt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revisionen der Angeklagten A. und K. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs beim Angeklagten S. und der Strafaussprüche der beschränkt revidierenden Angeklagten A. und K. hält das Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Insoweit bemerkt der Senat, dass in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale des Betruges bzw. Computerbetruges eine ausführlichere rechtliche Würdigung angebracht gewesen wäre. Der Senat weist ferner darauf hin, dass die hier vorgenommene überaus fehlerträchtige Tenorierung gleichartiger Idealkonkurrenz unter jeweiliger Nennung der Anzahl der tateinheitlich verwirklichten Fälle einen unnötigen Aufwand darstellt.

2. Hinsichtlich des Ausspruches über den Verfall von Wertersatz (§ 111i Abs. 2 StPO ) erzielt die Revision des Angeklagten S. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie auch insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Soweit das im Sinne des § 73 StGB Erlangte den Wert des beim Angeklagten vorgefundenen Vermögens übersteigt, findet die Verneinung eines Wegfalls der Bereicherung in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Der Senat schließt bei der gegebenen Sachlage aus, dass insoweit weitergehende Feststellungen möglich wären und das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung von der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen und als Wert des Erlangten gemäß § 111i Abs. 2 StPO einen das noch vorhandene Vermögen des Angeklagten übersteigenden Betrag festgestellt hätte.

Eine abweichende Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten S. nicht veranlasst.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.12.2011